Satzung

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Deutsch-Chinesischer Musik- und Kulturverein Köln – dcmk Köln e.V.

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen. Er ist auf unbestimmte Dauer angelegt, verfolgt einen gemeinsamen Zweck, ist vom Mitgliederwechsel unabhängig und handelt durch seinen Vorstand.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3    Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Liedgut und Chorgesang.

§ 4    Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5    Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6    Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7    Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person oder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9    Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12    Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden sowie dem/der Kassenwart/wärterin.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand kann mit bis zu 5 (fünf) Beisitzern für festzulegende Fachgebiete erweitert werden. Die Beisitzer haben Stimmrecht nur für Fragen innerhalb ihres Fachgebietes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Beim außerplanmäßigen Ausscheiden eines der vier Vorstandsmitglieder aus besonderen Gründen kann der Vorstand ohne Einberufung der Mitgliederversammlung entscheiden, den vakanten Platz bis zur nächsten Wahl unbesetzt zu lassen oder einen der Beisitzer zum Nachfolger bestimmen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13    Wahl des Vorstandes

§13.1    Grundsätze

(1) Die Wahlen zum Vorstand und zum Kassenwart/zur Kassenwärterin erfolgen entsprechend den Festlegungen der Satzung des Vereines und den gesetzlichen Bestimmungen zum Vereinsrecht im BGB.

(2) Vor der Wahl ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festzustellen.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung lt. Satzung des Vereines ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§13.2    Wahlleitung

(1) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung ein Mitglied als Wahlleiter vor. Sollte dieser Vorschlag nicht die erforderliche einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreichen, so kann jedes Mitglied einen Vorschlag machen, bzw. sich um diese Aufgabe bewerben.

Eine Bestätigung des Wahlleiters erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder für eine Wahlkommission aus ihrer Mitte wählen.

(3) Wahlleiter und -kommission dürfen nicht für ein Amt im Vorstand / Kassenwart/wärterin kandidieren.

§13.3    Form der Wahl

(1) Die Wahlen sind grundsätzlich als offene Wahlen durchzuführen, wenn nicht auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder während der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl gefordert wird. In diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Geheime Wahl ist immer dann durchzuführen, wenn auf eine der zu besetzenden Funktionen mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind.

(3) Wahlen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gem. dieser Satzung, die im Vereinsregister einzutragen sind, sind stets im Einzelwahlverfahren zu wählen.

(4) Mitglieder des Vorstandes (Beisitzer der Fachgebiete), die nicht im Vereinsregister einzutragen sind, können im Block gewählt werden. Die Übertragung von einzelnen Funktionen auf diese Mitglieder hat unmittelbar nach der Wahl der Vorstand zu beschließen und den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

(5) Bei geheimer Wahl werden Stimmzettel ausgegeben. Es muss eindeutig ja oder nein angekreuzt sein, anderenfalls gilt die Stimme als ungültig.

§13.4    Bewerbungen um die Vorstands-Funktionen

(1) Es können sich alle Mitglieder des Vereines nach Aufruf durch den amtierenden Vorstand schriftlich bewerben.

(2) Der Aufruf erfolgt durch den amtierenden Vorstand in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 11.

(3) Der amtierende Vorstand behält sich vor, die Eignung der Kandidaten i.S. der Vereinssatzung zu evaluieren, und Kandidaten, die dem Vereinssatzungsgedanken nicht entsprechen, abzulehnen.

(4) Eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung veröffentlicht der amtierende Vorstand die Kandidatenliste auf seiner Internet-Seite.

(5) Der amtierende Vorstand kann ebenfalls Kandidatenvorschläge unterbreiten.

(6) Bei einer schriftlichen Bewerbung (in der Regel bei begründeter Abwesenheit am Wahltag) hat der Bewerber ein anderes Mitglied zu beauftragen, seine Bewerbung für die bestimmte Funktion vorzutragen. Dabei sind die Gründe der Bewerbung und seine Zielstellungen für die Aufgabenerfüllung kurz darzulegen.

(7) Eine Aufnahme auf die Kandidatenliste erfolgt nur, wenn die Zustimmung des Vorgeschlagenen Kandidaten vorliegt (mündlich oder schriftlich).

§13.5    Auszählung

(1) Sollte bei Bewerbungen von 2 und mehr Mitgliedern kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erreichen, sind zwei Wahlgänge erforderlich. Im zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.

(2) Als gewählt gilt dann der Kandidat, der die meisten Stimmen und mindestens die einfache Mehrheit, also über 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich erzielt.

(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§13.6    Protokoll / Abschluss der Wahl

Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist dem Vorstand zu übergeben. Es muss insbesondere enthalten:

Ort und Zeit der Wahlversammlung

Anzahl der Teilnehmer (anwesende Mitglieder)

Wahlleiter / Mitglieder der Wahlkommission

Kandidatenvorschläge (namentlich und nach Funktionen, soweit es den ins Vereinsregister einzutragenden Vorstand betrifft)

Ergebnisse der Wahlgänge

Bestätigung, dass die gewählten Mitglieder der Wahl annehmen

Unterschrift des Wahlleiters / Mitglieder der Wahlkommission mit dem Text Beschlossen von der Mitgliederversammlung am … … ...;

Bestätigung dieses Beschlusses: (Ort) …, (Datum) …

§ 14    Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.